Im Ausnahmezustand – Schmitteinander, Folge 5

Peter Conzelmann

Schaut man in die Kommentare der letzten Tage, sei es aus der Politik oder den Medien, so sind sich so gut wie alle einig: Der konzertierte Angriff der USA und Israels auf den Iran verstößt gegen das Völkerrecht. Denn das Völkerrecht verbietet den militärischen Angriff eines Staates auf einen anderen grundsätzlich. Hintergrund sind die Erfahrungen zweier Weltkriege im 20. Jahrhundert, insbesondere der rücksichtslosen Aggression Nazi-Deutschlands, die zur Herausbildung dieser zentralen Norm der internationalen Ordnung nach 1945 geführt haben.

Das Gewaltverbot war auch eines der Grundmotive zur Gründung der Vereinten Nationen (UN), die in ihrer Charta (Artikel 2 Absatz 4) sinngemäß ausführt: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates.

Ausnahmen von diesem Gewaltverbot können nur bestehen, wenn und sofern es sich zum einen um Akte der Selbstverteidigung handelt (Art. 51 UN-Charta). Das heißt, ein Staat darf militärische Gewalt nur dann anwenden, wenn er von einem anderen Staat bewaffnet angegriffen wurde; allerdings muss dabei die Verteidigung notwendig und verhältnismäßig sein. Zum anderen kann ein militärisches Vorgehen auch durch ein Mandat des UN-Sicherheitsrats begründet werden, konkret dann, wenn der UN-Sicherheitsrat feststellt und beschließt, dass eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens vorliegt.

Im aktuellen Fall des Irans liegen, so die Einschätzung vieler Kommentatoren, beide Ausnahmegründe nicht vor: Von einem unmittelbaren oder kurz bevorstehenden bewaffneten Angriff des Irans auf die USA oder Israel war aktuell nicht auszugehen, und der UN-Sicherheitsrat hat kein entsprechendes Mandat erteilt.

Begründet vor der Weltöffentlichkeit wird der militärische Einsatz seitens der USA und Israels indessen a) durch die jahrelangen massiven und stetig wiederholten Drohungen seitens der iranischen Führung gegenüber diesen beiden Ländern bis hin zu deren völliger Vernichtung („Tod Israel!“, „Tod den USA!“), b) der nachhaltigen und ungebrochenen Unterstützung von terroristischen Gruppierungen wie Hamas, Hizbullah und Huthi-Rebellen sowie c) durch die nachrichtendienstlich gestützte Mutmaßung, dass der Iran weiterhin und trotz aller diplomatischen Bemühungen, dies zu verhindern, eine atomare Bewaffnung und den Bau auch von Interkontinentalraketen anstrebt. Als weiteres Motiv wurde genannt, dass d) der iranischen Bevölkerung die Chance gegeben werden sollte, sich nach rund 50 Jahren von der durch die islamische Revolution herbeigeführten, theokratischen Gewaltherrschaft zu befreien.

Die weltweiten Kritiker der Regierungen Trumps und Netanjahus, zumal von der politischen Linken, aber auch von der politischen Rechten oder von politischen Abenteurern wie dem BSW, wollen diese Begründungen nicht gelten lassen und pochen aufs Völkerrecht. Die berechtigte Kritik an der politischen Grundausrichtung sowohl Trumps als auch Netanjahus und deren disruptivem Verhalten im Inneren ihrer Länder grundiert dabei die massiven Vorbehalte gegenüber deren Außenpolitik. Aber auch die russische Regierung, die seit vier Jahren die Ukraine mit einem Krieg überzieht, scheute sich nicht, die USA und Israel unter explizitem Hinweis auf das Völkerrecht zu kritisieren. In Zweifel gezogen wird zudem, dass die USA und Israel tatsächlich einen Regime-Change im Iran aktiv herbeizuführen. Mit Blick auf das Vorgehen in Venezuela scheint es Trump zu gefallen, wenn das allein der oppositionell gestimmten Bevölkerung überlässt.

Festzuhalten ist in dem Zusammenhang: Auch einige Vorgängerregierungen in den USA und in Israel, selbst wenn diese, anders als unter Trump und Netanjahu, nicht ins rechte oder rechtsextreme Lager gezählt werden können, haben oft gezeigt, dass sie bereit sind, die Maßstäbe des Völkerrechts zu umgehen oder zu ignorieren.

Prominente Beispiele auf Seiten der USA sind insbesondere: die Kriegseinsätze in Vietnam, später auch in Laos und Kambodscha (ab 1964), die Invasionen auf Grenada (1983) und in Panama (1989), die Bombardierung Jugoslawiens (1999), der Irakkrieg (2003) und die militärische Intervention in Libyen (2011).

Auf israelischer Seite werden von verschiedenen Akteuren als Verstöße gegen das Völkerrecht unter anderem gewertet: die nachhaltige Besetzung von Gebieten wie Westjordanland, Ostjerusalem, Gazastreifen, Golanhöhen und (der später wieder an Ägypten zurückgegebenen) Sinai-Halbinsel (seit 1967), der Luftangriff auf einen irakischen Reaktor (1981), die Invasion des Libanon (1982), die Blockade des Gazastreifens (ab 2007) sowie verschiedene militärische Operationen im Gazastreifen in den letzten zwei Jahrzehnten.

Die Begründungen für diese Aktionen glichen in Vielem denen, die aktuell im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Iran vorgebracht werden.

Unausgesprochen ist dabei oft, jedenfalls von Seiten der Angreifer, die fundamentale Kritik, die insbesondere der rechtsgerichtete politische Philosoph Carl Schmitt (1888 -1985), mit dem wir uns in diesem Blog schon mehrfach beschäftigt haben, an liberalen normativen Konstruktionen geübt hat, darunter auch am Völkerrecht.

In seiner zentralen Schrift „Politische Theologie“ (1922) brachte es Schmitt auf die Formel:

„Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“

Schmitt zielte dabei grundsätzlich auf den liberalen Rechtsstaat, vor allem auf den, den er als Bürger der jungen Weimarer Republik unmittelbar vor Augen hatte, und auf dessen Vorstellung, dass Politik vollständig (!) durch die Normen des positiven Rechts geregelt werden könne.

Laut Schmitt könne aber jede Rechtsordnung nur für normale Zustände gelten, also insbesondere für Friedenszeiten. Es könne jedoch Situationen geben (Krieg, Aufstand, Staatskrise), in denen die bestehende Ordnung bedroht ist. Diese Ausnahmezustände sind als Grenzfälle des Rechts zu werten, in welchen sich zeige, wer tatsächlich die Souveränität innehabe: nämlich eben derjenige, der überhaupt entscheidet, im Ausnahmezustand zu sein, und der ab dem Zeitpunkt das Heft des politischen Handelns in der Hand hält. Der Ausnahmezustand ist somit ein Grenzfall, in dem sich zeigt, wer tatsächlich die höchste Macht besitzt.

Das war zu Zeiten der Weimarer Republik sehr klar und innenpolitisch auf die Funktion des Präsidenten gemünzt sowie auf dessen Möglichkeit, gemäß der Verfassung (Artikel 48), per „Notverordnung“ am Parlament, also an der Legislative, vorbei politisch zu handeln.

Schmitt argumentiert, dass es für solche Ausnahmesituationen keine vollständig vorformulierten Regeln nach den Maßstäben bzw. innerhalb des normativen Rechts gebe könne. Die Entscheidung über den Ausnahmezustand liege logisch vor der Norm. Daher sei souverän nicht, wer im Normalfall Gesetze anwendet, sondern wer im Ernstfall die Rechtsordnung suspendieren oder außer Kraft setzen kann und dabei – dies ist im Sinne Schmitts keine Einschränkung, sondern eine Bestätigung – dennoch beanspruche, im Namen der Ordnung zu handeln.

Wir erkennen an der Stelle: Auch Trump hat viele seiner per Dekret veranlassten innen- wie außenpolitischen Aktionen, vom Einsatz der ICE in Minnesota bis zur Verhängung von Zöllen, mit Notsituationen bzw. nationalem Notstand begründet.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Zentral ist für Schmitt nicht die normative Legitimation der staatlichen Ordnung im Sinne eines Handelns nach Recht und Gesetz, sondern allein die faktische Macht der Entscheidung im und über den Ausnahmezustand. Ganz allgemein gelte, dass jede Ordnung auf einer letztlich nicht normativ absicherbaren Entscheidung basiere. Im Ausnahmezustand zeige sich: Wer hier entscheidet, der steht über der Norm.

Von dieser Einschätzung aus wird nachvollziehbar, dass ein rechtsgerichteter Denker wie Schmitt nicht nur das Agieren des Präsidenten per Notverordnung zu Zeiten der Weimarer Republik zu legitimieren versuchte, sondern später auch die Disruption der Weimarer Republik durch die Nationalsozialisten und den daran anschließenden „Führerstaat“ lebhaft begrüßte und rechtsphilosophisch stützte.

Nachvollziehbar wird außerdem seine skeptisch-ablehnende Haltung gegenüber Versuchen, das Völkerrecht normativ und allgemeinverbindlich auf globaler Ebene zu fassen. Wie wir bereits gesehen haben (siehe die vorangegangenen Beiträge in diesem Blog unter Titel „Schmitteinander“), plädierte Schmitt insbesondere für ein Konzept von machtpolitischen „Großräumen“. Diese unterscheiden sich insbesondere durch unterschiedliche Rechtstraditionen, ein Konzept, das aktuell in den Vorstellungen einer „multipolaren Welt“, zum Beispiel bei Wladimir Putin, durchscheint. Hier wäre für Schmitt daher höchstens die Frage zu klären, ob die USA sich als „raumfremde Macht“ in den Nahost-Konflikt einzumischen haben, ein Blickwinkel, der die isolationistischen Kräfte der MAGA-Bewegung interessieren könnte.

Schmitt hatte sich mit seinem Einsatz für die Nationalsozialisten für die Zeit nach dem Krieg ins politische und universitäre Abseits manövriert. Die meiste Zeit bis zu seinem Tod verbrachte er in seiner Heimatgemeinde Plettenberg im Sauerland. Für viele war er eine Persona non grata. Er pflegte jedoch weiterhin mit zahlreichen Wissenschaftlern, auch außerhalb seines Fachgebiets, einen intensiven Austausch und war ein gefragter Gesprächspartner. Sein Denken erzielte eine erstaunliche Nachwirkung und hat bis heute erheblichen Einfluss auf die intellektuelle Landschaft, selbst bei Positionen, die denen Carl Schmitts geradezu entgegengesetzt zu sein scheinen.

Denn zumindest gab es Anknüpfungspunkte. So wies zum Beispiel auch der in Konstanz lehrende Philosoph Friedrich Kambartel (1935 – 2022) auf den Unterschied zwischen Legalität (normatives Recht) und Legitimität (dem Recht vorgelagerte Gründe) hin. Der Verfasser dieses Beitrags erinnert sich an einen dementsprechenden Vortrag Kambartels im voll besetzten Konstanzer Theater im Jahr 1991. Hintergrund war der sogenannte „Zweite Golfkrieg“, als eine von den USA angeführte Koalition den Irak, der zuvor Kuwait besetzt hatte, angegriffen hatte. Obwohl die USA sich in diesem Fall auf eine Resolution des UN-Sicherheitsrats (Nr. 678) stützen konnten, war die Welle Kritik an diesem Vorgehen und der Besorgnis über eine mögliche globale Ausweitung des Krieges erheblich; nicht nur in Konstanz wurden Theateraufführungen sowie Fasnachts- und andere Veranstaltungen abgesagt. Die Legitimität, aber auch und trotz der UN-Resolution die Legalität des US-amerikanischen Vorgehens wurde infrage gestellt.

Der grundlegende Unterschied zwischen den Positionen Kambartels und Schmitts liegt darin, dass Schmitt, kurz gesagt, die dem normativen Recht vorgelagerte Macht verabsolutiert, woraus ohne Weiteres ein Recht des Stärkeren und alle möglichen Formen eines autoritären Staatswesens abgeleitet werden können.

Kambartel hingegen beharrt im Rahmen der von ihm vertretenen philosophisch Ethik darauf, dass auch diese dem Recht vorgelagerte Position in einem deliberativen Verfahren, in erster Linie durch vernünftiges Argumentieren, erreicht werden muss. Daher bezog er im Falle des Zweiten Golfkriegs eine USA-kritische Position. Er sah zwar einerseits Legalität eines Eingreifens zugunsten Kuwaits auf Grundlage der UN-Resolution, stellte jedoch die Legitimität des militärischen (!) Einsatzes in Frage. Nach dem Ende des Kalten Krieges und vor der Kulisse einer sich auflösenden Sowjetunion und eines ebensolchen Warschauer Paktes befürchtete er, wie viele, eine von den USA militärisch dominierte Weltordnung. Dem setzte er einen diplomatischen Lösungsweg entgegen.

Dieser deliberative, also auf Aushandlungsprozessen beruhende Ansatz findet sich in ganz ähnlicher Weise auch in der Diskursethik eines Jürgen Habermas, der damit seinerseits weite Teile des linksliberalen Diskurses beeinflusste.

Auch das berühmte und in den letzten Jahren immer wieder im Kontext einer Kritik des politischen Liberalismus bemühte Diktum des Rechtsphilosophen, zeitweiligen Verfassungsrichters und Schülers Carl Schmitts Ernst-Wolfgang Böckenförde (1930 – 2019)

„Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“

sollte nach Intention seines Autors keinesfalls die anti-liberale Haltung Schmitts stützen. Vielmehr kam es Böckenförde, wie Kambartel und Habermas, darauf an, dass die notwendige Legitimierung eines (liberalen) Staates nicht durch pure Macht begründet werden könne. Vielmehr, so Böckenförde, müsse diese auf vorpolitischen Grundlagen wie Tradition, Religion oder einem nichtreligiösen Ethos beruhen. Böckenförde positionierte sich also klar gegen seinen Lehrer.

Ob linksliberal diskursethisch oder konservativ auf Religion oder Tradition bezogen: Die beiden Kriegsparteien USA und Israel orientieren sich nicht an diesen, wenn man so will: den Ausnahmezustand einhegenden Legitimierungsmodellen. Denn aus beiden ließe sich eine dem normativen Recht und somit auch dem Völkerrecht zwar vorgelagerte, aber dennoch regelbasierte globale Ordnung ableiten. Es scheint vielmehr allein das Gebot des günstigen Augenblicks und die Chance der militärischen Überlegenheit vorzuherrschen, daneben auch Motive, die der innenpolitischen Lage geschuldet sind. Vor allem die Fragen, wie eine politische Ordnung nach Ende des Krieges aussehen könnte und welche Chancen der iranischen Bevölkerung gegeben werden, sodass es zu einem nachhaltigen Frieden kommt, bleiben davon völlig unberührt.

Carl Schmitt würde diesen Waffengang auf seiner Habenseite verbuchen.


Carl Schmitt, Politische Theologie – Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität, 11., korr. Aufl., Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2021.

Abbildung: Titelseite aus Carl Schmitts Buch „Politische Theologie“; Quelle: Booklooker.de

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